Aktienrechtliche Verantwortlichkeit: Haftung der Organe einer Gesellschaft
Geschädigte Personen
Gesellschaft
Aktionär
ACHTUNG: ist in erster Linie die Gesellschaft selbst geschädigt bzw. ist der Aktionär lediglich indirekt (z.B. durch Verminderung des Aktienwertes) geschädigt, so
muss er ausserhalb eines Konkurses die Entschädigung (des Gesamtschadens) an die Gesellschaft verlangen (Art. 756 OR);
kann er im Konkursfall erst nach Abtretung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung klagen (Art. 757 OR; Art. 260 SchKG);
Gläubigerder Gesellschaft
ACHTUNG: ist die Gesellschaft selbst geschädigt bzw. ist der Gläubiger lediglich indirekt (z.B. durch Zahlungsverzug) geschädigt, so kann er eine Entschädigung nur im Konkurs der Gesellschaft verlangen (Art. 757 OR) sowie:
erst nach Abtretung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG);
in der Höhe des Gesamtschadens der Gesellschaft (einheitlicher Anspruch der Gläubigergesamtheit).