Auch die Revisionsstelle haftet der Gesellschaft, den einzelnen Aktionären sowie den Gesellschaftsgläubigern gegenüber für den
- durch Verletzung seiner Pflichten
- in verschuldeter Weise
- verursachten (Kausalzusammenhang)
- Schaden (Art. 755 OR)
Aufgaben / Pflichten der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle hat eine Kontrollfunktion inne und darf nicht an der Geschäftsführung der Gesellschaft beteiligt sein. Mit Bezug auf gesetzliche Vorschriften des OR hat sie folgende Aufgaben:
- diverse Prüfungspflichten (Art. 728a OR);
- Berichterstattungspflichten (Art. 728b OR);
- Anzeigepflichten (Art. 728c OR);
Weiterführende Informationen zur Revisorenhaftung
» Revision und Haftung der Revisionsstelle im Schadenfall